Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung von onlyfy Beratungs- und Serviceleistungen 

Präambel

Das Angebot zur Bereitstellung von onlyfy Beratungs- und Serviceleistungen und ggf. begleitender weiterer Dienstleistungen richtet sich ausschließlich an Geschäftskunden. 

Der Vertrag wird mit der New Work SE, Am Strandkai 1, 20457 Hamburg, geschlossen. Weitere Kontaktdaten, die Handelsregisterdaten sowie der Name einer vertretungsberechtigten Person der New Work SE können dem auf www.xing.com befindlichen Impressum entnommen werden.

Die folgenden Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung von onlyfy Beratungs- und Serviceleistungen (nachfolgend auch „AGB“ genannt) gelten im Rahmen des Vertragsverhältnisses zwischen Unternehmenskunden (nachfolgend „Kunde“) und der New Work SE (jeweils einzeln auch „Partei“ und beide zusammen die „Parteien“ genannt).

1. Anwendbarkeit dieser AGB

  1. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht nur für das Vertragsverhältnis, in das sie einbezogen wurden, sondern auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, wenn die New Work SE auf keine anderen Geschäftsbedingungen verweist.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis der New Work SE, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die New Work SE in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender oder zusätzlicher Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführt.

2. Vertragsschluss

  1. Angebote sind freibleibend. Mit der Annahme eines Angebotes erklärt der Kunde verbindlich, die ausgewiesenen onlyfy Beratungs- und Serviceleistungen in Anspruch nehmen zu wollen. Die New Work SE ist berechtigt, das vom Kunden vorliegende Vertragsangebot anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich oder durch den Beginn der Bearbeitung des Auftrags erklärt werden.
  2. Als Beschaffenheit der onlyfy Beratungs- und Serviceleistungen gelten nur die Angaben im Angebot als vereinbart. Davon abweichende Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Beratungs- und Serviceleistungen dar.

3. Vertragsgegenstand

  1. Durch die Beratungs- und Serviceleistungen wie beispielsweise dem onlyfy New Hiring Consulting oder der kununu Status Quo Analyse unterstützt die New Work SE den Kunden in den Bereichen Active Sourcing oder Employer Branding. Gegenstand des Auftrags ist die vereinbarte onlyfy Beratungs- oder Serviceleistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg des Kunden. Dieser ist für die Nutzung der Ergebnisse selbst verantwortlich.
  2. Der Kunde trägt den Schaden, der dadurch entsteht, dass Beratungs- und/oder Serviceleistungen infolge seiner unrichtigen oder lückenhaften Angaben von der New Work SE ganz oder teilweise wiederholt werden müssen oder sich verzögern, sofern diese in den Verantwortungsbereich des Kunden fallen und er diese zu vertreten hat.
  3. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Beratungs- und Serviceleistungen wird von der New Work SE nicht geschuldet.
  4. Sofern aus Gründen, die die New Work SE nicht zu vertreten hat und/oder aus höherer Gewalt, hierzu zählen insbesondere technische Störungen an Systemen, die nicht in den vertraglichen Verantwortungsbereich der New Work SE fallen sowie behördliche oder gerichtliche Maßnahmen, dem Kunden gegenüber keine Beratungs- und/oder Serviceleistungen erbracht werden können, wird die New Work SE dies dem Kunden mitteilen und nach Ihrer Wahl die Leistung zu einem späteren Zeitpunkt erbringen oder von ihrer Leistungsverpflichtung gegenüber dem Kunden befreit.

4. Abnahme & Verzögerungen

  1. Die New Work SE haftet nicht für Verzögerungen, die darauf beruhen, dass der Kunde erforderliche Mitwirkungspflichten unterlässt.
  2. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die New Work SE berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen.
  3. Schuldet die New Work SE einen bestimmten Arbeitserfolg, d. h. ein individualisierbares Werk, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird die New Work SE diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.

5. Nutzungsrechte

  1. Sofern nicht abweichend in der Leistungsbeschreibung geregelt, erwirbt der Kunde mit vollständiger Bezahlung die nach dem Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von der New Work SE gestalteten Beratungs- und/oder Serviceleistungen für zwölf Monate. Die Nutzungsrechte sind auf das Gebiet des Kunden in der Bundesrepublik Deutschland oder Österreich oder die Schweiz beschränkt. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die New Work SE.
  2. Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe bleiben bei der New Work SE. Dies gilt auch für Leistungen, die nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts, sind.

6. Mitwirkungspflichten des Kunden

  1. Der Kunde verpflichtet sich, die Tätigkeit der New Work SE im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Insbesondere schafft er unentgeltlich alle ihm obliegenden Voraussetzungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich sind.
  2. Der Kunde übermittelt der New Work SE mit Vertragsabschluss alle Unterlagen, Daten und Informationen aus seiner Sphäre zur Verfügung, die die New Work SE für den Vertragszweck von ihm benötigt.
  3. Während der Vertragsdauer wird der Kunde eine informierte und kompetente Ansprechperson benennen.

7. Workshops & Webinare

  1. Für die Durchführung der Workshops hat der Kunde dem Trainer in den Veranstaltungsräumen einen Internetzugang, einen Lichtbildprojektor („Beamer“) sowie ein Flipchart bereitzustellen. Für die Durchführung der Webinare hat der Kunde dafür zu sorgen, dass jeder Teilnehmer einen Computer bzw. Notebook mit Internetzugang, sowie Headset oder Lautsprecher und Mikrofon zur Teilnahme vorhält.
  2. Die Teilnehmer eines Webinars erhalten vor Beginn des Webinars einen Link zur Webinar-Anmeldung. Nach erfolgreicher Anmeldung erhält jeder Teilnehmer eine Bestätigungs-E-Mail mit den Informationen zur Teilnahme am Webinar. Ohne eine Webinar-Anmeldung ist eine Teilnahme an dem Webinar nicht möglich. Der Kunde und die Teilnehmer haben sicherzustellen, dass sie über die hierfür erforderliche IT-Ausrüstung verfügen.
  3. Die maximale Anzahl der Teilnehmer und die Dauer eines Workshops oder Webinars sind dem Angebot direkt zu entnehmen. Abweichungen hiervon sind nur nach schriftlicher oder in Textform (E-Mail ausreichend) erfolgter Genehmigung der New Work SE zulässig.
  4. Termine zur Durchführung eines Workshops oder Webinars werden zwischen dem Kunden und der New Work SE nach Vertragsschluss gemeinschaftlich vereinbart. Frühestmöglicher Zeitpunkt zur Durchführung eines Workshops oder Webinars ist erst ab einer Frist von zwei (2) Wochen nach Eingang der unterschriebenen Auftragsbestätigung möglich.
  5. Bei Workshops in den Veranstaltungsräumen des Kunden ist eine Reisekostenpauschale zusätzlich zum Dienstleistungshonorar vom Kunden geschuldet und im Angebot entsprechend ausgewiesen.
  6. Bei einer Stornierung des Auftrages von Seiten des Kunden bis 10 Tage vor Beginn des Workshops oder Webinars werden 50 % des im Angebot angegebenen Dienstleistungshonorars fällig. Bei einer späteren Stornierung durch den Kunden wird das gesamte Dienstleistungshonorar fällig. Eine Stornierung ist vom Kunden schriftlich gegenüber der New Work SE zu erklären.
  7. Keiner der Vertragspartner haftet dem anderen für die Nichteinhaltung von Vertragspflichten, wenn die Nichteinhaltung durch Umstände bedingt ist, die er nicht zu vertreten hat. Das gilt insbesondere für Fälle höherer Gewalt, Unfall oder Krankheit.
  8. Kann ein Termin zur Erbringung der Leistung durch die New Work SE wegen höherer Gewalt, Krankheit, Unfall des Trainers oder sonstigen von der New Work SE nicht zu vertretenden Umständen nicht eingehalten werden, ist die New Work SE berechtigt, die Dienstleistung an einem mit dem Kunden neu zu vereinbarenden Termin nachzuholen.
  9. Die Seminarunterlagen und Präsentationen sind urheberrechtlich geschützt. Jedwede Vervielfältigung, Weitergabe an Dritte oder sonstige gewerbliche Nutzung durch die Teilnehmer oder den Kunden ist nur mit schriftlicher Zustimmung von der New Work SE gestattet.
  10. Die Mitarbeiter der New Work SE erteilen in ihren Workshops und Webinaren keine Rechtsberatung für den Kunden. Jegliche Äußerung zu rechtlichen Themen erfolgt unverbindlich und ist durch den Kunden eigenverantwortlich und für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen

8. Entgelt und Abrechnung

  1. Für die Leistungen der New Work SE fallen die im Angebot vereinbarten Entgelte an. Alle Entgelte sind Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer.
  2. Entgelte sind sofort mit Vertragsschluss im Voraus fällig, sofern nichts anderes vereinbart.
  3. Für jede Mahnung nach Verzug des Kunden werden dem Kunden angemessene Mahngebühren in Rechnung gestellt. Die New Work SE ist im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden berechtigt, anstelle einzelner Mahngebühren einmalig je Rechnung eine Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu berechnen. Die Möglichkeit der Geltendmachung von etwaigen weiteren Verzugsschäden bleibt unbenommen.

9. Laufzeit des Vertrages, Kündigung

  1. Die Laufzeit des Vertrages richtet sich nach dem jeweiligen Auftrag. Der Vertrag endet auf jeden Fall mit vollständiger Leistungserbringung durch die New Work SE oder wenn vereinbart durch Abnahme der Leistung durch den Kunden, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
  2. Nicht abgerufene Leistungen des Kunden bei Kontingentverträgen verfallen am Ende der Vertragslaufzeit.
  3. Kündigt der Kunde eine Beauftragung, den er gegenüber der New Work SE freigegeben hat, vorzeitig, gilt bezüglich der Vergütung der New Work SE § 648 BGB.
  4. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die folgenden Gründe, wenn sie für die andere Partei vorliegen:

    a. die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die andere Partei, wenn die Verletzung trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Frist nicht beseitigt wird. Die Mahnung und Fristsetzung sind bei Unzumutbarkeit nicht erforderlich;

    b. ein Verstoß des Kunden gegen die ihm obliegenden Pflichten, der uns eine weitere Zusammenarbeit mit ihm nicht zumutbar macht.
  5. Kündigungen müssen schriftlich erfolgen.

10. Nennung des Kunden als Referenz

  1. Der Kunde gestattet der New Work SE, in üblicher und angemessener Art und Weise auf ihre Tätigkeit für den Kunden zum Zwecke der Eigenwerbung (insbesondere auf den Webseiten der New Work SE) hinzuweisen. Wenn der Kunde dies nicht wünscht, hat er dies mitzuteilen.

11. Haftung & Freistellung

  1. Die Parteien haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen verursachten Schäden unbeschränkt.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Parteien der im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
  3. Im Übrigen haften die Parteien nur, soweit eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. Als wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) werden dabei abstrakt solche Pflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
  4. Soweit die Haftung der Parteien nach den vorgenannten Vorschriften ausgeschlossen oder beschränkt wird, gilt dies auch für Erfüllungsgehilfen der Parteien.
  5. Keiner der Vertragspartner haftet dem anderen für die Nichteinhaltung von Vertragspflichten, wenn die Nichteinhaltung durch Umstände bedingt ist, auf die er keinen Einfluss hat. Das gilt insbesondere für Fälle höherer Gewalt.
  6. Der Kunde stellt bei Verschulden die New Work SE von sämtlichen Ansprüchen, einschließlich Aufwendungsersatz – und Schadensersatzansprüchen, frei, die Dritte, einschließlich Behörden, gegen die New Work SE wegen einer Verletzung ihrer Rechte, durch die von dem Kunden genutzten und /oder veröffentlichten Beratungs- und/oder Serviceleistungen geltend machen. Der Kunde übernimmt alle angemessenen Kosten, einschließlich der für die Rechtsverteidigung entstehenden angemessenen Kosten, die der New Work SE aufgrund einer Verletzung von Rechten Dritter durch den Kunden entstehen. Alle weitergehenden Rechte sowie Schadensersatzansprüche der New Work SE bleiben unberührt.

12. Sonstiges

  1. Falls der Kunde von der New Work SE Zugangsdaten erhält, ist er verpflichtet, diese gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Der Kunde wird insbesondere Benutzernamen und Passworte so aufbewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte unmöglich ist. Der Kunde verpflichtet sich, die New Work SE unverzüglich zu informieren, sobald es davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist. Der Kunde hat sicher zu stellen, dass die vom Kunden eingesetzten Nutzer ihre Zugangsdaten gegenüber Dritten geheim halten.
  2. Der Kunde informiert die New Work SE unverzüglich, sobald sich wichtige Veränderungen im Status des Kunden ergeben, die für das Vertragsverhältnis relevant sein können.
  3. Abweichende mündliche Vereinbarungen, die nicht schriftlich festgehalten wurden, haben die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht getroffen. Frühere Vereinbarungen der Parteien zum Vertragsgegenstand werden hiermit hinfällig.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, bleibt die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt.
  5. Eine Vertragspartei ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder zur Aufrechnung nur insoweit berechtigt, als die zugrundeliegende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird.
  6. Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag oder des Vertrags insgesamt auf einen Dritten durch den Kunden ist nur mit vorheriger Zustimmung der New Work SE zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
  7. Die New Work SE kann Unterauftragnehmer einsetzen. Die New Work SE bleibt auch bei Einsetzung von Unterauftragnehmern verantwortlich für die Erfüllung der durch die New Work SE übernommen Pflichten. Die New Work SE ist berechtigt, Rechte und Pflichten ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen.
  8. Die New Work SE behält sich vor, diese AGB während eines laufenden Vertragsverhältnisses jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern, es sei denn, das ist für den Kunden nicht zumutbar. Die New Work SE wird den Kunden über Änderungen der AGB rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der Kunde der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen. Die New Work SE wird den Kunden in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen.
  9. Der Kunde verpflichtet sich, während sowie für die Dauer von 6 Monaten nach Beendigung dieses Vertrages keine Mitarbeiter der New Work SE direkt oder indirekt abzuwerben. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in Satz 1 zahlt der Kunde an die New Work SE eine Vertragsstrafe in Höhe von einem halben Bruttojahresgehalt des betreffenden Mitarbeiters, der unter Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Satz 1 von der betreffenden Partei abgeworben wird, wobei zur Berechnung der Vertragsstrafe das Bruttojahresgehalt des betreffenden Mitarbeiters maßgeblich ist, dass er im Jahr vor Verwirkung der Vertragsstrafe bezogen hat.
  10. Der Vertrag unterliegt allein dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Das internationale Privatrecht findet keine Anwendung, soweit es abdingbar ist.
  11. Erfüllungs- und Leistungsort ist Hamburg, Deutschland.
  12. Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Hamburg, Deutschland. Die New Work SE ist jedoch auch berechtigt, gerichtliche Schritte an einem allgemeinen Gerichtsstand des Kunden einzuleiten.