Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Nutzung der onlyfy Talentlist

 

Präambel

Das Angebot zur Bereitstellung der onlyfy Talentlist und ggf. begleitender Dienstleistungen richtet sich ausschließlich an Geschäftskunden. Der Vertrag wird mit der New Work SE, Am Strandkai 1, 20457 Hamburg, geschlossen. Weitere Kontaktdaten, die Handelsregisterdaten sowie der Name einer vertretungsberechtigten Person der New Work SE können dem auf www.xing.com befindlichen Impressum entnommen werden.

 

1. Anwendbarkeit dieser Geschäftsbedingungen

  1. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von §14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht nur für das Vertragsverhältnis, in das sie einbezogen wurden, sondern auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, wenn die New Work SE auf keine anderen Geschäftsbedingungen verweist.
  2. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis der New Work SE, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn die New Work SE in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender oder zusätzlicher Bedingungen des Kunden die Leistung vorbehaltlos ausführt.

 

2. Vertragsschluss

  1. Angebote sind freibleibend. Mit der Annahme eines Angebotes erklärt der Kunde verbindlich, die ausgewiesenen Leistungen in Anspruch nehmen zu wollen. Die New Work SE ist berechtigt, das vom Kunden vorliegende Vertragsangebot anzunehmen. Die Annahme kann entweder ausdrücklich oder durch den Beginn der Bearbeitung des Auftrages erklärt werden.
  2. Als Beschaffenheit der Leistung gelten nur die Angaben im Angebot als vereinbart. Davon abweichende Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Leistung dar.

 

3. Vertragsgegenstand

  1. Der onlyfy TalentService unterstützt den Kunden bei der Rekrutierung von Arbeitskräften. Der Kunde übermittelt der New Work SE seine spezifischen Anforderungen an die gesuchte Arbeitskraft, insbesondere die geforderten Qualifikationen. Im Anschluss sucht die New Work SE in ihrem beruflichen sozialen Netzwerk XING nach passenden XING-Mitgliedern (im Folgenden „Kandidaten“) und schlägt diese dem Kunden vor. Die New Work SE ist bei der Suche der Kandidaten frei. Mit Übermittlung der vertraglich vereinbarten Anzahl an Kandidaten-Vorschlägen oder Mitteilung, dass keine passenden Kandidaten gefunden wurden bzw. dass die Suche für aussichtslos gehalten wird, wird die New Work SE von ihrer Leistungsverpflichtung gegenüber dem Kunden frei. Eine Mindestanzahl an vorgeschlagenen Kandidaten oder ein Weitersuchen, wenn die New Work SE die Suche für aussichtslos hält, ist in keinem Fall geschuldet.
  2. Der New Work SE steht es frei, dem Kunden auch nach der Mitteilung der New Work SE, dass keine passenden Kandidaten gefunden wurden bzw. dass die Suche für aussichtslos gehalten wird, noch Kandidaten vorzuschlagen, falls die New Work SE doch noch Kandidaten identifiziert. Wenn die New Work SE innerhalb einer Nachfrist von vier Wochen nach der Mitteilung der New Work SE, dass keine passenden Kandidaten gefunden wurden bzw. dass die Suche für aussichtslos gehalten wird, weiterhin keine Kandidaten vorgeschlagen hat, kann der Kunde einmalig innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf dieser Nachfrist eine andere Arbeitskraft durch die New Work SE suchen lassen und seine spezifischen Anforderungen an die weitere gesuchte Arbeitskraft übermitteln. Die Regelungen der Ziffer 3.1 gelten für diese weitere Suche entsprechend. Die Regelung dieser Ziffer 3.2 gilt ausschließlich für onlyfy Talentlist Pro-Angebote der New Work SE.
  3. Sofern aus Gründen, die die New Work SE nicht zu vertreten hat und/oder aus höherer Gewalt, hierzu zählen insbesondere technische Störungen an Systemen, die nicht in den vertraglichen Verantwortungsbereich der New Work SE fallen sowie behördliche oder gerichtliche Maßnahmen, dem Kunden keine geeigneten Kandidaten vorgeschlagen werden können, wird die New Work SE dies dem Kunden mitteilen und von ihrer Leistungsverpflichtung gegenüber dem Kunden befreit.
  4. Die New Work SE stellt dem Kunden Daten und/oder Informationen von Kandidaten nur zur Verfügung, soweit dies nicht gegen gesetzliche Vorschriften oder diese AGB verstößt, missbräuchlich ist oder gegen die guten Sitten verstößt bzw. die Übermittlung für die New Work SE aus sonstigen Gründen unzumutbar ist.
  5. Eine Eignungsdiagnostik hinsichtlich der Kandidaten ist nicht geschuldet.

 

4. Qualifikation, Verfügbarkeit der Kandidaten

  1. Die New Work SE übernimmt keine Verantwortung für die im Rahmen der Suche von passenden Kandidaten durch XING-Mitglieder oder sonstige Dritte bereitgestellten Inhalte, Daten und/oder Informationen. Die New Work SE gewährleistet insbesondere nicht, dass diese Inhalte wahr sind, einen bestimmten Zweck erfüllen oder einem solchen Zweck dienen können. Trotz sorgfältiger Suche für den Kunden kann die New Work SE mithin keine Garantie oder Gewährleistung für die tatsächliche Eignung des Kandidaten für den Einsatz beim Kunden oder seine tatsächliche Verfügbarkeit für den Kunden übernehmen. Die New Work SE wird bei der Suche aber die vom Kunden rechtzeitig übermittelten Anforderungen berücksichtigen und – soweit verfügbar – lediglich solche Kandidaten vorschlagen, welche diese Anforderungen nach eigenen Angaben erfüllen.
  2. Bei Nichtverfügbarkeit oder -gefallen der an den Kunden übermittelten Kandidaten ist die New Work SE nicht dazu verpflichtet, Ersatzleistungen, insbesondere eine erneute Suche, zu erbringen. In diesem Fall obliegt es dem Kunden, einen neuen Auftrag zu erteilen. Vorgenanntes gilt entsprechend, wenn sich nach Übermittlung der spezifischen Anforderungen an den gesuchten Kandidaten nachträglich Änderungen in den spezifischen Anforderungen durch den Kunden ergeben.
  3. Um den Kunden hinsichtlich der Verfügbarkeit der übermittelten Kandidaten zu unterstützen, verpflichtet sich die New Work SE, die dem Kunden übermittelten Kandidaten für einen Zeitraum von 48 Stunden keinem anderen onlyfy Talentlist-Kunden vorzuschlagen.

 

5. Mitwirkungs-Pflichten des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, die Tätigkeit der New Work SE bei der Suche der Kandidaten im erforderlichen Umfang zu unterstützen. Insbesondere schafft er unentgeltlich alle ihm obliegenden Voraussetzungen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich sind. Der Kunde übermittelt der New Work SE mit Vertragsabschluss seine Anforderungen an den gesuchten Kandidaten (Qualifikationen etc.) und stellt alle Unterlagen, Daten und Informationen aus seiner Sphäre zur Verfügung, die die New Work SE für den Vertragszweck von ihm benötigt. Während der Vertragsdauer wird der Kunde einen informierten und kompetenten Ansprechpartner benennen.

 

6. Anstellung des Kandidaten durch den Kunden

Die New Work SE haftet nicht dafür, dass ein Kontakt und/oder Vertrag zwischen dem Kunden und den vorgeschlagenen Kandidaten zu Stande kommt. Die New Work SE beteiligt sich inhaltlich nicht an der Kommunikation des Kunden mit Dritten. Sofern der Kunde mit einem oder mehreren der vorgeschlagenen Kandidaten Verträge schließt, ist die New Work SE hieran nicht beteiligt und wird kein Vertragspartner. Der Kunde ist für die Abwicklung und die Erfüllung der mit dem Kandidaten oder Dritten geschlossenen Verträge allein verantwortlich. Die New Work SE haftet nicht für die Erfüllung der vertraglichen Pflichten oder für Pflichtverletzungen durch Kandidaten im Rahmen von zwischen dem Kunden und Kandidaten geschlossenen Verträgen.

 

7. Entgelt und Abrechnung

  1. Für die Leistungen der New Work SE fallen die vereinbarten Entgelte an, unabhängig davon, ob und wie viele Kandidaten die New Work SE dem Kunden vorschlägt. Alle Entgelte sind Nettopreise zzgl. Umsatzsteuer.
  2. Entgelte sind sofort mit Vertragsschluss im Voraus fällig, sofern nichts anderes vereinbart.
  3. Für jede Mahnung nach Verzug des Kunden werden dem Kunden angemessene Mahngebühren in Rechnung gestellt. Die New Work SE ist im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden berechtigt, anstelle einzelner Mahngebühren einmalig je Rechnung eine Verzugspauschale nach § 288 Abs. 5 BGB zu berechnen. Die Möglichkeit der Geltendmachung von etwaigen weiteren Verzugsschäden bleibt unbenommen.

 

8. Laufzeit des Vertrages, Kündigung

  1. Die Laufzeit des Vertrages richtet sich nach dem jeweiligen Auftrag. Der Vertrag endet auf jeden Fall mit vollständiger Leistungserbringung durch die New Work SE (Übermittlung der vertraglich vereinbarten Anzahl an Kandidaten-Vorschlägen oder Mitteilung, dass keine passenden Kandidaten gefunden wurden bzw. dass die Suche für aussichtslos gehalten wird nach erneuter Suche einer anderen Arbeitskraft gem. Ziffer 3.2), ohne dass es einer Kündigung bedarf.
  2. Nicht abgerufene Leistungen des Kunden bei Kontingentverträgen verfallen am Ende der Vertragslaufzeit.
  3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere die folgenden Gründe, wenn sie für die andere Partei vorliegen:
    1. die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die andere Partei, wenn die Verletzung trotz Mahnung und Setzung einer angemessenen Frist nicht beseitigt wird. Die Mahnung und Fristsetzung sind bei Unzumutbarkeit nicht erforderlich;
    2. ein Verstoß des Kunden gegen die ihm obliegenden Pflichten, der uns eine weitere Zusammenarbeit mit ihm nicht zumutbar macht.
    3. der Zahlungsverzug mit einem Betrag von mehr als 5.000 Euro um mehr als 60 Tage;
    4. der Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse;
  4. Kündigungen müssen schriftlich erfolgen (per E-Mail, Fax oder Einschreiben).

 

9. Nennung des Kunden als Referenz

Der Kunde gestattet der New Work SE, in üblicher und angemessener Art und Weise auf ihre Tätigkeit für den Kunden zum Zwecke der Eigenwerbung (insbesondere auf den Webseiten der New Work SE) hinzuweisen. Wenn der Kunde dies nicht wünscht, hat er dies mitzuteilen.

 

10. Haftung

  1. Die Parteien haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für alle im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgemäßen Leistungen verursachten Schäden unbeschränkt.
  2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften die Parteien der im Fall der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit unbeschränkt.
  3. Im Übrigen haften die Parteien nur, soweit eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wurde. Als wesentliche Vertragspflichten (Kardinalpflichten) werden dabei abstrakt solche Pflichten bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die andere Partei regelmäßig vertrauen darf. In diesen Fällen ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens beschränkt.
  4. Soweit die Haftung der Parteien nach den vorgenannten Vorschriften ausgeschlossen oder beschränkt wird, gilt dies auch für Erfüllungsgehilfen der Parteien.
  5. Keiner der Vertragspartner haftet dem anderen für die Nichteinhaltung von Vertragspflichten, wenn die Nichteinhaltung durch Umstände bedingt ist, auf die er keinen Einfluss hat. Das gilt insbesondere für Fälle höherer Gewalt.

 

11. Sonstiges

  1. Falls der Kunde von der New Work SE Zugangsdaten erhält, ist er verpflichtet, diese gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Der Kunde wird insbesondere Benutzernamen und Passworte so aufbewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte unmöglich ist. Der Kunde verpflichtet sich, die New Work SE unverzüglich zu informieren, sobald es davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt ist. Der Kunde hat sicher zu stellen, dass die vom Kunden eingesetzten Nutzer ihre Zugangsdaten gegenüber Dritten geheim halten.
  2. Der Kunde informiert die New Work SE unverzüglich, sobald sich wichtige Veränderungen im Status des Kunden ergeben, die für das Vertragsverhältnis relevant sein können.
  3. Abweichende mündliche Vereinbarungen, die nicht schriftlich festgehalten wurden, haben die Parteien zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht getroffen. Frühere Vereinbarungen der Parteien zum Vertragsgegenstand werden hiermit hinfällig.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig, unwirksam oder nicht durchsetzbar sein oder werden, oder sollte eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten sein, bleibt die Wirksamkeit und die Durchsetzbarkeit aller übrigen Bestimmungen dieses Vertrages unberührt.
  5. Eine Vertragspartei ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts oder zur Aufrechnung nur insoweit berechtigt, als die zugrundeliegende Gegenforderung rechtskräftig festgestellt ist oder nicht bestritten wird.
  6. Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag oder des Vertrags insgesamt auf einen Dritten durch den Kunden ist nur mit vorheriger Zustimmung der New Work SE zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden.
  7. Die New Work SE kann Unterauftragnehmer einsetzen. Die New Work SE bleibt auch bei Einsetzung von Unterauftragnehmern verantwortlich für die Erfüllung der durch die New Work SE übernommen Pflichten. Die New Work SE ist berechtigt, Rechte und Pflichten ganz oder teilweise an Dritte zu übertragen.
  8. Die New Work SE behält sich vor, diese AGB während eines laufenden Vertragsverhältnisses jederzeit ohne Nennung von Gründen zu ändern, es sei denn, das ist für den Kunden nicht zumutbar. Die New Work SE wird den Kunden über Änderungen der AGB rechtzeitig benachrichtigen. Widerspricht der Kunde der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von sechs (6) Wochen nach der Benachrichtigung, gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen. Die New Work SE wird den Kunden in der Benachrichtigung auf sein Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist hinweisen.
  9. Der Kunde verpflichtet sich, während sowie für die Dauer von 6 Monaten nach Beendigung dieses Vertrages keine Mitarbeiter der New Work SE direkt oder indirekt abzuwerben. Für jeden Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in Satz 1 zahlt der Kunde an die New Work SE eine Vertragsstrafe in Höhe von einem halben Bruttojahresgehalt des betreffenden Mitarbeiters, der unter Verstoß gegen die Verpflichtung gemäß Satz 1 von der betreffenden Partei abgeworben wird, wobei zur Berechnung der Vertragsstrafe das Bruttojahresgehalt des betreffenden Mitarbeiters maßgeblich ist, dass er im Jahr vor Verwirkung der Vertragsstrafe bezogen hat.
  10. Der Vertrag unterliegt allein dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Das internationale Privatrecht findet keine Anwendung, soweit es abdingbar ist.
  11. Erfüllungs- und Leistungsort ist Hamburg.
  12. Alleiniger Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Hamburg. Die New Work SE ist jedoch auch berechtigt, gerichtliche Schritte an einem allgemeinen Gerichtsstand des Kunden einzuleiten.